Zurück zur Startseite
Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt IAllgemeines, Geltungsbereich
- Diese Reparatur- und Montagebedingungen (nachfolgend: „Bedingungen") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Reparaturen und Montagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend zusammenfassend: „Reparaturen") von KFZ, Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten, deren Teilen und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Auftragsgegenstand") sowie für Folge- und mit solchen Verträgen in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Axel Schmidt – Baumaschinen Service (nachfolgend: SBS) und dem Auftraggeber.
- Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
- Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt SBS nicht an, es sei denn, SBS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Reparatur- und Montagebedingungen von SBS gelten auch dann, wenn SBS in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Reparatur- und Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturen vorbehaltlos ausführt.
- Besondere Vereinbarungen/Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SBS.
- Etwaige Beanstandungen des Auftraggebers sind schriftlich an SBS zu richten.
- Der Auftrag ermächtigt SBS, Probefahrten bzw. -einsätze sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
Abschnitt IIVoraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers nennt SBS – soweit möglich – bei Auftragserteilung die voraussichtlich entstehenden Reparatur- und Montagekosten. Kann die vertragliche Leistung zu den von SBS zunächst genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, ist SBS zu einer Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten um bis zu 20 % berechtigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen (nachfolgend „Kostenerhöhung"), die den Auftraggeber nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen, stimmt SBS vor der Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach einer entsprechenden Mitteilung von SBS mitzuteilen, ob die Reparatur durchgeführt werden soll. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zur Kostenerhöhung, sofern SBS den Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung hierauf und auf die 5-Tage-Frist hingewiesen hat. Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers wegen der Kostenerhöhung hat der Auftraggeber SBS bereits durchgeführte Leistungen zu vergüten sowie sämtliche in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen (wie z. B. Wiedereinlagerungsgebühren für von SBS für den Auftraggeber bestellte Ersatzteile, Frachtkosten) zu erstatten.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Kostengrenzen zu setzen. Ziffer 1 gilt insoweit entsprechend.
- Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erstellt SBS vor der Ausführung einer Reparatur einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Ein solcher Kostenvoranschlag wird von SBS ausschließlich schriftlich abgegeben und ist ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen von SBS können dem Auftraggeber nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von SBS in Rechnung gestellt werden. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines solchen Kostenvoranschlages einen Auftrag an SBS, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung angerechnet.
Abschnitt IIILeistungsumfang und Fertigstellungstermine
- Für Art und Umfang der von SBS zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene schriftliche Vereinbarung (Auftragsbestätigung) maßgeblich. SBS ist berechtigt, den Auftrag durch von SBS beauftragte Fachunternehmer ausführen zu lassen.
- Die von SBS geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit (Mo – Fr 8:00 – 17:00 Uhr) zu erbringen. Auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführte Überstunden werden von SBS nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von SBS gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Angaben über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin") beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber bereit ist.
- Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der Durchführung des Auftrages als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang. Sofern SBS den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, verlängert sich der Fertigstellungstermin ebenfalls angemessen. SBS ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten und den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von SBS durch ihre Lieferanten mit Ersatzteilen, sofern SBS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und SBS das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung nicht zu vertreten hat. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen oder sind die Ersatzteile auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SBS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.
Abschnitt IVZahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Sämtliche von SBS genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- SBS ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Zahlungen des Auftraggebers werden von SBS ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet.
- Etwaige Beanstandungen einer Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich und binnen vier Wochen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern SBS den Auftraggeber hierauf und auf die 4-Wochen-Frist bei Rechnungserteilung hingewiesen hat.
- Wechsel und Schecks nimmt SBS nicht an.
- Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
- Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von SBS nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit SBS beruht.
Abschnitt VZahlungsverzug und Verzugsschaden
- Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist SBS unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft, und sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
- Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist SBS weiter berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 % und von Unternehmern von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für SBS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Außerdem werden dem Auftraggeber pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von € 15,00 berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, SBS seien derartige Kosten überhaupt nicht entstanden oder solche Kosten seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
Abschnitt VISonstige Kosten
- Bei nicht in den Räumlichkeiten von SBS bzw. nicht in den Räumlichkeiten von SBS beauftragter Fachunternehmer durchgeführten Reparaturen (nachfolgend: „Außenauftrag") wird SBS Kilometersätze nach der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung stellen.
- Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung entstehenden Kosten von SBS sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Abschnitt VIIPflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei einem Außenauftrag
-
Der Auftraggeber hat SBS bei einem Außenauftrag (vgl. Ziffer VI. 1.) auf seine Kosten bei der Durchführung der von SBS geschuldeten Tätigkeiten zu unterstützen. Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die von SBS zu erbringenden Leistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Insbesondere ist der Auftraggeber zu folgenden Hilfeleistungen verpflichtet:
- Bereitstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Hilfskräfte
- Schutz der Reparatur-/Montagestelle und der von SBS verwandten Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art
- Hilfskräfte des Auftraggebers haben den Weisungen der von SBS mit der Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten betrauten Personen Folge zu leisten. SBS übernimmt für die Handlungen der Hilfskräfte keine Haftung.
- Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, ist SBS nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegende Handlung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von SBS bleiben unberührt.
Abschnitt VIIIAbnahme, Annahmeverzug
- Die Abnahme der von SBS durchgeführten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt am vereinbarten Ort der Reparatur.
- SBS teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen mit. Die Zusendung einer Rechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung.
- Der Auftraggeber ist unverzüglich zur Abnahme der Leistungen von SBS verpflichtet, nachdem SBS ihm deren Fertigstellung mitgeteilt hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von SBS, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, sofern SBS den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge und auf die 2-Wochen-Frist bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen hat.
- Wegen unwesentlicher Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
- Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte oder erkennen konnte, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß nachfolgender Ziffer XIII. nur, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Abschnitt IXGefahrentragung
- Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt oder die von SBS geschuldete Leistung nicht in den Räumlichkeiten von SBS bzw. in den Räumlichkeiten von SBS beauftragter Fachunternehmer zu erbringen ist und der Auftraggeber die Einwirkungsmöglichkeit auf den Auftragsgegenstand hat.
Abschnitt XErweitertes Pfandrecht
- SBS steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in den Besitz von SBS gelangten Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu.
- Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von SBS durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
- Für sonstige Ansprüche von SBS aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Abschnitt XIEigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich SBS das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich einer Reparatur eingebauten Teilen (nachfolgend zusammenfassend: „Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Werklohns vor.
- Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich SBS das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von SBS. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von SBS gegen den Unternehmer um mehr als 20 %, erklärt SBS auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von SBS in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, SBS jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln.
- Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber SBS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt XIIAltteile
- Dem Auftraggeber obliegt die Entsorgung von bei einer Reparatur ersetzten Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen (nachfolgend zusammenfassend: „Altteile").
- Soweit gesetzliche Vorschriften SBS verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der Auftraggeber, SBS hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.
Abschnitt XIIIMängelansprüche
- Im Falle einer Mangelhaftigkeit der von SBS durchgeführten Reparaturen ist der Auftraggeber zunächst ausschließlich berechtigt, Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder – wenn nicht lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziffer XIV.
- Der Auftraggeber hat SBS unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und die Weisungen von SBS einzuholen. Ansprüche des Auftraggebers gegen SBS bestehen nicht, sofern Mängel ohne vorherige Zustimmung von SBS durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn, ohne eine solche Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von SBS kann nicht eingeholt werden. SBS haftet nicht für mangelhafte Leistungen vom Auftraggeber beauftragter Dritter oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst.
- Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt SBS, soweit sich die Beanstandung des Auftraggebers als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
- Sofern SBS etwaige Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
Abschnitt XIVHaftung von SBS und Haftungsumfang
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber SBS, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „SBS"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche"), sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit SBS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern SBS zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von SBS sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes.
Abschnitt XVVerjährung
- Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen SBS aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Reparaturen (vgl. Ziffer I. 1.), gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Abnahme (vgl. Ziffer VIII.) des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
- Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 1 bleiben Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XIV. 4. genannten Fällen, in denen SBS zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Abschnitt XVIErfüllungsort, Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz von SBS, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Limburg. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. SBS ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
Abschnitt XVIISchlussbestimmung
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.